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Kanalgebühren - Verminderung bei tierhaltenden Betrieben

Gemäß Kanalgebührenordnung vom 29.10.1999 (§ 4/3) wird der Wasserbezug je Großvieheinheit (GVE) mit Stand vom 30.11.

um 20 m³ pro Jahr

vermindert.

 

Die Abwasser-Freimenge wird bei der 3.Quartalsvorschreibung berücksichtigt.